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SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Sozialversicherungsrecht
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SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung



§ 91 SGB IV, Arten

(1)1 Versicherungsbehörden sind die Versicherungsämter und das Bundesamt für Soziale Sicherung. 2 Durch Landesrecht können weitere Versicherungsbehörden errichtet werden.

Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).

(2) Die Landesregierungen können einzelne Aufgaben, die dieses Gesetzbuch den obersten Landesbehörden zuweist, auf Versicherungsbehörden und andere Behörden ihres Landes durch Rechtsverordnung übertragen; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.


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