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SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Sozialversicherungsrecht
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SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung



§ 100 SGB IV, Inhalt des elektronischen Lohnnachweises

§ 100 eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).

(1) Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere folgende Angaben:

  • 1.die Unternehmernummer nach § 136a SGB VII;
  • Nummer 1 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).

  • 2.die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle;
  • Nummer 2 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).

  • 3.die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;
  • 4.das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen.

(2) Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend.

(3) Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.


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