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SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Sozialversicherungsrecht
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SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung



§ 123 SGB IV, Übergangsregelung

§ 123 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248). Überschrift neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).

(1)§ 85 Absatz 3c Satz 2 findet nur Anwendung, soweit Versicherungsträger nach dem 30. 6. 2020 eine Einrichtung gründen oder erwerben, sich an einer Einrichtung beteiligen oder eine Beteiligung an einer Einrichtung erhöhen; die am 30. 6. 2020 bereits bestehenden Einrichtungen dürfen weitergeführt werden.

(2)1 Vermögensgegenstände, die der Versicherungsträger vor dem 1. 1. 2023 nach den §§ 80 bis § 86 in der bis dahin geltenden Fassung zulässigerweise erworben hat, dürfen zur Vermeidung von Verlusten längstens bis zu ihrer Fälligkeit im Vermögen gehalten werden oder, soweit keine Fälligkeit besteht, längstens bis zum 31. 12. 2024, wenn die Anlage in diese Vermögensgegenstände in der ab dem 1. 1. 2023 geltenden Fassung nicht mehr zulässig ist. 2 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die bis zum 31. 12. 2022 in das Deckungskapital für Altersrückstellungen überführt wurden, dürfen längstens bis zum 31. 12. 2042 gehalten werden.

Absatz 2 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).

(3) Vermögensgenstände, die dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen sind und die der Versicherungsträger am 31. 8. 2022 der Rücklage zugeordnet hat, müssen spätestens bis zum 31. 12. 2025 dem Verwaltungsvermögen zugewiesen werden.

Absatz 3 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).


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