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SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Sozialversicherungsrecht
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SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung



§ 124 SGB IV, Bestandsabfrage zur Erhebung der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach § 55 Absatz 3 SGB XI

1 Arbeitgeber müssen ab dem 1. 7. 2025 für die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigten eine Meldung entsprechend § 28a Absatz 13 erstatten. 2 Die Meldung hat spätestens bis zur Entgeltabrechnung Dezember 2025 zu erfolgen. 3 Die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 Satz 1 SGB VI hat dem Arbeitgeber unverzüglich die ab dem 1. 7. 2025 zum Nachweis der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder erforderlichen Daten nach Maßgabe des § 55a Absatz 4 Satz 1 und 3 SGB XI weiterzuleiten. 4 Bei Arbeitgebern, die im Zeitraum vom 1. 7. 2023 bis zum 30. 6. 2025 sich weder die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder nach § 55 Absatz 3a Satz 1 haben nachweisen lassen noch an dem Nachweisverfahren nach § 55 Absatz 3d Satz 2 SGB XI teilgenommen haben, erstreckt sich die Meldung auf den gesamten genannten Zeitraum. 5 Das Nähere zum Verfahren sowie zum Aufbau und zum Inhalt der Datensätze für die Meldung wird in den Grundsätzen nach § 28a Absatz 13 Satz 5 geregelt.

§ 124 eingefügt durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108).


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