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SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Sozialversicherungsrecht
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SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung



§ 125 SGB IV, Übergangsregelung zum Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3d Satz 1 SGB XI und zur Verzinsung dieses Erstattungsanspruchs§ 55

§ 125 eingefügt durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108).

(1)1 Der Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3d Satz 1 SGB XI ist nach Ablauf des Kalendermonats der Beitragszahlung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Erstattung mit 4 % pro Jahr zu verzinsen. 2 Ein gesonderter Antrag ist nicht zu stellen.

(2)1 Der Erstattungsanspruch und der sich nach Absatz 1 Satz 1 ergebende Zinsbetrag sind durch die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen bei Selbstzahlern auszuzahlen oder mit künftigen Beitragsansprüchen aufzurechnen. 2 Die Aufrechnung bedarf keiner Zustimmung des Berechtigten.


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