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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 3 SGB V, Solidarische Finanzierung

1 Die Leistungen und sonstigen Ausgaben der Krankenkassen werden durch Beiträge finanziert. 2 Dazu entrichten die Mitglieder und die Arbeitgeber Beiträge, die sich in der Regel nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder richten. 3 Für versicherte Familienangehörige werden Beiträge nicht erhoben.


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