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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 64d SGB V, Verpflichtende Durchführung von Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten

§ 64d eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).

(1)1 Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen führen gemeinsam in jedem Bundesland mindestens ein Modellvorhaben nach § 63 zur Übertragung von ärztlichen Tätigkeiten, bei denen es sich um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt, auf Pflegefachkräfte mit einer Zusatzqualifikation nach § 14 PflBG im Wege der Vereinbarung nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Satz 4 durch. 2 In den Modellvorhaben sind auch Standards für die interprofessionelle Zusammenarbeit zu entwickeln. 3 Die Vorhaben beginnen spätestens am 1. 1. 2023. 4 Die Spitzenorganisationen nach § 132a Absatz 1 Satz 1 und die Kassenärztliche Bundesvereinigung legen in einem Rahmenvertrag die Einzelheiten bis zum 31. 3. 2022 fest. 5 Bis zum 31. 12. 2022 sind in dem Rahmenvertrag nach Satz 4 unter vertraglicher Beteiligung der Vereinigungen der Träger von Pflegeheimen Regelungen für eine Durchführung von Modellvorhaben nach Satz 1 in Pflegeheimen im Sinne des § 71 Absatz 2 SGB XI zu treffen, die eine Teilnahme von Pflegeheimen an Modellvorhaben spätestens ab dem 1. 4. 2023 ermöglichen. 6 Der Bundespflegekammer und den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene und der Bundesärztekammer ist vor Abschluss des Rahmenvertrages Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Satz 5 eingefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl. I S. 1990), bisheriger Satz 5 wurde Satz 6.

(2)1 In dem Rahmenvertrag nach Absatz 1 Satz 4 und 5 ist insbesondere folgendes festzulegen:

  • 1.ein Katalog der ärztlichen Tätigkeiten, die von Pflegefachkräften nach Absatz 1 Satz 1 unter Berücksichtigung der von der Fachkommission nach § 53 PflBG entwickelten, standardisierten Module nach § 14 Absatz 4 PflBG selbständig durchgeführt werden können,
  • 2.Vereinbarungen zur ausgewogenen Berücksichtigung aller Versorgungsbereiche bei der Durchführung von Modellvorhaben,
  • 3.einheitliche Vorgaben zur Abrechnung und zu Maßnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit,
  • 4.Rahmenvorgaben für die interprofessionelle Zusammenarbeit.
2 Kommt der Rahmenvertrag nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 4 oder Satz 5 zustande, wird der Inhalt des Rahmenvertrages durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von 3 Monaten auf Antrag einer der Vertragspartner oder des BMG festgelegt. 3 Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese vom Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt. 4 Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl. I S. 1990).

(3)1 Die Modellvorhaben sind längstens auf 4 Jahre zu befristen. 2 § 65 gilt mit der Maßgabe, dass der Evaluationsbericht einen Vorschlag zur Übernahme in die Regelversorgung enthalten muss. 3 Nach Ablauf der Befristung und bis zur Vorlage des Evaluationsberichts können die Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 und 5 das Modellvorhaben auf Grundlage eines Vertrages über eine besondere Versorgung der Versicherten nach § 140a fortführen. 4 Enthält der Evaluationsbericht einen Vorschlag, der die Übernahme in die Regelversorgung empfiehlt, können die Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 und 5 das Modellvorhaben im Rahmen eines Vertrages über eine besondere Versorgung der Versicherten nach § 140a fortführen.

Sätze 3 und 4 geändert durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl. I S. 1990).


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