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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 125b SGB V, Verordnungsermächtigung

§ 125b eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646). Überschrift geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3299) und G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).

(1) und (2) (gestrichen)

Absätze 1 und 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).

(2a)1 Das BMG wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass nach § 124 Absatz 2 in Verb. mit Absatz 1 zugelassene Leistungserbringer zur pauschalen Abgeltung der ihnen infolge der COVID-19-Pandemie entstehenden Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen für jede Heilmittelverordnung, die sie längstens bis zum Ablauf des 25. 11. 2022 abrechnen, einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1,50 EUR gegenüber den Krankenkassen geltend machen können. 2 Die Vertragsparteien nach § 125 Absatz 1 Satz 1 haben Vereinbarungen zur pauschalen Abgeltung entstehender Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen für jede Heilmittelverordnung zu treffen, soweit diese Maßnahmen erforderlich sind, um nosokomiale Infektionen nach § 2 Nummer 8 IfSG zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden. 3 Erforderlich sind diese Maßnahmen im Zeitraum der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 IfSG, längstens jedoch bis zum Ablauf des 7. 4. 2023.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3299). Satz 1 geändert durch G vom 10. 12. 2021 (BGBl. I S. 5162). Satz 2 neugefasst und Satz 3 angefügt durch G vom 16. 9. 2022 (BGBl. I S. 1454).

(2b) Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, haben die Vertragsparteien nach § 125 Absatz 1 Satz 1 die Vereinbarungen für den Zeitraum, der am Tag der Feststellung durch den Deutschen Bundestag beginnt und am Tag der Aufhebung der Feststellung, spätestens jedoch mit Ablauf des 7. 4. 2023 endet, an eine aus dieser Sondersituation resultierende verminderte Inanspruchnahme von Heilmitteln anzupassen, um die Leistungsfähigkeit der Heilmittelerbringer zu gewährleisten.

Absatz 2b eingefügt durch G vom 16. 9. 2022 (BGBl. I S. 1454).

Absatz 3 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).


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