Category Image
Gesetze

SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 297 SGB V, Weitere Regelungen zur Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen

Überschrift neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211).

Absätze 1 und 3 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646), bisherige Absätze 2 und 4 wurden Absätze 1 und 2.

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln im Wege der elektronischen Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Prüfungsstellen nach § 106c aus den Abrechnungsunterlagen der in die Prüfung einbezogenen Vertragsärzte folgende Daten:

  • 1.Arztnummer,
  • 2.Kassennummer,
  • 3.Krankenversichertennummer,
  • 4.abgerechnete Gebührenpositionen je Behandlungsfall einschließlich des Tages der Behandlung, bei ärztlicher Behandlung mit der nach dem in § 295 Absatz 1 Satz 2 genannten Schlüssel verschlüsselten Diagnose, bei zahnärztlicher Behandlung mit Zahnbezug und Befunden, bei Überweisungen mit dem Auftrag des überweisenden Arztes.
  • Nummer 4 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266), geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).

Absatz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266), G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190), G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) und G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211). Satz 2 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).

(2)1 Soweit es zur Durchführung der in den Vereinbarungen nach § 106b Absatz 1 Satz 1 vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen erforderlich ist, übermitteln die Krankenkassen im Wege der elektronischen Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Prüfungsstellen nach § 106c die Daten über die von den in die Prüfung einbezogenen Vertragsärzten verordneten Leistungen unter Angabe der Arztnummer, der Kassennummer und der Krankenversichertennummer. 2 Die Daten über die verordneten Arzneimittel enthalten zusätzlich jeweils das Kennzeichen nach § 300 Absatz 3 Satz 1. 3 Die Daten über die Verordnungen von Krankenhausbehandlungen enthalten zusätzlich jeweils die gemäß § 301 übermittelten Angaben über den Tag und den Grund der Aufnahme, die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, die Art der durchgeführten Operationen und sonstigen Prozeduren sowie die Dauer der Krankenhausbehandlung.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211). Satz 4 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.