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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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§ 321 SGB V, Beschlussfassung der Schlichtungsstelle

§ 321 eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl. I S. 2115).

(1)1 Jedes Mitglied der Schlichtungsstelle hat eine Stimme. 2 Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(2) Die Schlichtungsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.


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