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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 31 SGB VI, Sonstige Leistungen

§ 31 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838).

(1) Als sonstige Leistungen zur Teilhabe können erbracht werden:

  • 1.Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das Erwerbsleben, die von den Leistungen nach den §§ 14, § 15, § 15a, § 16 und § 17 sowie den ergänzenden Leistungen nach § 64 SGB IX nicht umfasst sind,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).

  • 2.Leistungen zur onkologischen Nachsorge für Versicherte, Bezieher einer Rente und ihre jeweiligen Angehörigen sowie 1
  • 3.Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern.

(2)1 Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 setzen voraus, dass die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 2 Die Leistungen für Versicherte nach Absatz 1 Nummer 2 setzen voraus, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 3 Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann im Benehmen mit dem BMAS Richtlinien erlassen, die insbesondere die Ziele sowie Art und Umfang der Leistungen näher ausführen.

1 Vgl. Ca-Richtlinien.


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