Category Image
Gesetze

SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 37 SGB VI, Altersrente für schwerbehinderte Menschen

§ 37 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).

1 Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

  • 1.das 65. Lebensjahr vollendet haben,
  • 2.bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Absatz 2 SGB IX) anerkannt sind und
  • 3.die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
2 Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.