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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 137 SGB VI, Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen

1 Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt die Versicherung für Personen, die wegen

  • 1.einer Kindererziehung,
  • 2.eines Wehrdienstes oder Zivildienstes,
  • 3.eines Bezuges von Sozialleistungen oder von Vorruhestandsgeld
bei ihr versichert sind, in der knappschaftlichen Rentenversicherung durch, wenn diese im letzten Jahr vor Beginn dieser Zeiten zuletzt wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren. 2 Die Rentenversicherung für Bezieher von Erwerbsschadensausgleich ist in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchzuführen, wenn der Erwerbsschadensausgleich für eine Beschäftigung gewährt wird, für die Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt werden.

§ 137 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242). Satz 2 angefügt durch G vom 18. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) (1. 1. 2025).

Zu § 137 siehe Ziff. B.III.1..


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