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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 198 SGB VI, Neubeginn und Hemmung von Fristen

§ 198 neugefasst durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl. I S. 2167).

1 Die Frist des § 197 Absatz 2 wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. 2 Diese Tatsachen hemmen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen (§ 25 Absatz 1 SGB IV) und des Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen (§ 27 Absatz 2 SGB IV); die Hemmung endet 6 Monate nach Abschluss eines der in Satz 1 genannten Verfahren.


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