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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 212b SGB VI, Prüfung der Beitragszahlung bei versicherungspflichtigen Selbständigen

§ 212b eingefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).

1 Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, Prüfungen bei den versicherungspflichtigen Selbständigen durchzuführen. 2 § 212a Absatz 2 Satz 1 bis 3, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend. 3 § 212a Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Prüfung auch bei von den versicherungspflichtigen Selbständigen beauftragten steuerberatenden Stellen durchgeführt werden darf. 4 § 98 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, 4 und 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 SGB X gilt entsprechend.


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