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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 237 SGB VI, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

  • 1.vor dem 1. 1. 1952 geboren sind,
  • 2.das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  • 3.entweder
    • a)bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder
    • b)die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und § 3 Absatz 1 Nummer 1 AltTZG für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben,
  • 4.in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente 8 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von 10 Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und
  • Nummer 4 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).

  • 5.die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2)1 Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versicherte, die

  • 1.während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 8. 4. 2008 (BGBl. I S. 681).

  • 2.nur deswegen nicht 52 Wochen arbeitslos waren, weil sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Entschädigung für Mehraufwendungen nach dem SGB II eine Tätigkeit von 15 Stunden wöchentlich oder mehr ausgeübt haben, oder
  • Nummer 2 geändert durch G vom 8. 4. 2008 (BGBl. I S. 681).

  • 3.während der 52 Wochen und zu Beginn der Rente nur deswegen nicht als Arbeitslose galten, weil sie erwerbsfähige Leistungsberechtigte waren, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von 12 Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist.
  • Nummer 3 angefügt durch G vom 8. 4. 2008 (BGBl. I S. 681), geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).

2 Der Zeitraum von 10 Jahren, in dem 8 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen, verlängert sich auch um
  • 1.Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1,
  • 2.Ersatzzeiten,
soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind. 3 Vom 1. 1. 2008 an werden Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 Nummer 1 nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. 1. 2008 begonnen hat und die Versicherten vor dem 2. 1. 1950 geboren sind.

Satz 1 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554). Satz 3 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4621), G vom 22. 12. 2005 (BGBl. I S. 3676), G vom 8. 4. 2008 (BGBl. I S. 681) und G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).

(3)1 Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem 31. 12. 1936 geboren sind, angehoben. 2 Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. 3 Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19.

(4)1 Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird für Versicherte, die

  • 1.bis zum 14. 2. 1941 geboren sind und
    • a)am 14. 2. 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder
    • b)deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. 2. 1996 erfolgt ist, nach dem 13. 2. 1996 beendet worden ist,
    • Buchstabe b geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).

  • 2.bis zum 14. 2. 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 14. 2. 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder
  • 3.vor dem 1. 1. 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Absatz 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig waren,
  • Nummer 3 geändert durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl. I S. 3183).

wie folgt angehoben:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
vor 19410600600
1941
Januar - April1601600
Mai - August2602600
September - Dezember3603600
1942
Januar - April4604600
Mai - August5605600
September - Dezember6606600
1943
Januar - April7607600
Mai - August8608600
September - Dezember9609600
1944
Januar - Februar106010600
2 Einer vor dem 14. 2. 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. 3 Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

(5)1 Die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme wird für Versicherte,

  • 1.die am 1. 1. 2004 arbeitslos waren,
  • 2.deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. 1. 2004 erfolgt ist, nach dem 31. 12. 2003 beendet worden ist,
  • 3.deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 1. 1. 2004 beendet worden ist und die am 1. 1. 2004 beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 SGB III waren,
  • Nummer 3 geändert durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl. I S. 3183) und G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

  • 4.die vor dem 1. 1. 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und § 3 Absatz 1 Nummer 1 AltTZG vereinbart haben oder
  • 5.die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
nicht angehoben. 2 Einer vor dem 1. 1. 2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. 3 Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

Absatz 5 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).


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