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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 237a SGB VI, Altersrente für Frauen

(1) Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

  • 1.vor dem 1. 1. 1952 geboren sind,
  • 2.das 60. Lebensjahr vollendet,
  • 3.nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und
  • 4.die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt
haben.

(2)1 Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten für Frauen für Versicherte, die nach dem 31. 12. 1939 geboren sind, angehoben. 2 Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. 3 Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 20.

(3)1 Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente für Frauen wird für Frauen, die

  • 1.bis zum 7. 5. 1941 geboren sind und
    • a)am 7. 5. 1996 arbeitslos waren, Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse bezogen haben oder
    • b)deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 7. 5. 1996 erfolgt ist, nach dem 6. 5. 1996 beendet worden ist,
  • 2.bis zum 7. 5. 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 7. 5. 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder
  • 3.vor dem 1. 1. 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Absatz 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren,
wie folgt angehoben:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
vor 19410600600
1941
Januar - April1601600
Mai - August2602600
September - Dezember3603600
1942
Januar - April4604600
Mai - August5605600
September - Dezember6606600
1943
Januar - April7607600
Mai - August8608600
September - Dezember9609600
1944
Januar - April106010600
Mai116011600
2 Einer vor dem 7. 5. 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. 3 Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

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