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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 242a SGB VI, Witwenrente und Witwerrente

(1)1 Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate, wenn der Ehegatte vor dem 1. 1. 2002 verstorben ist. 2 Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 2. 1. 1962 geboren ist und die Ehe vor dem 1. 1. 2002 geschlossen wurde.

(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die

  • 1.vor dem 2. 1. 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Absatz 2) sind oder
  • 2.am 31. 12. 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind.

(3) Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die nicht mindestens ein Jahr verheiratet waren, wenn die Ehe vor dem 1. 1. 2002 geschlossen wurde.

(4) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht ab Vollendung des 45. Lebensjahres, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und der Versicherte vor dem 1. 1. 2012 verstorben ist.

Absatz 4 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).

(5) Die Altersgrenze von 45 Jahren für die große Witwenrente oder große Witwerrente wird, wenn der Versicherte nach dem 31. 12. 2011 verstorben ist, wie folgt angehoben:

Todesjahr des VersichertenAnhebung um Monateauf Alter
JahrMonat
20121451
20132452
20143453
20154454
20165455
20176456
20187457
20198458
20209459
2021104510
2022114511
202312460
202414462
202516464
202618466
202720468
2028224610
ab 202924470

Absatz 5 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).


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