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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 259a SGB VI, Besonderheiten für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937

(1)1 Für Versicherte, die vor dem 1. 1. 1937 geboren sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. 5. 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. 5. 1990

  • 1.im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten oder
  • 2.im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten,
werden für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19. 5. 1990 anstelle der nach den §§ 256a bis § 256c zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum FRG ermittelt; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. 2 Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für Ausfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. 3 Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. 12. 1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. 4 Für Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. 5 Für Zeiten, in denen Personen vor dem 19. 5. 1990 aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als 3 Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, werden die Entgeltpunkte nach § 256 Absatz 3 zugrunde gelegt. 6 Für Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bis zum 28. 2. 1957 werden Entgeltpunkte aus der jeweils niedrigsten Beitragsklasse für freiwillige Beiträge, für Zeiten danach aus einem Bruttoarbeitsentgelt ermittelt, das für einen Kalendermonat der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage entspricht; dabei ist von den Werten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet auszugehen. 7 Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden 5/6 der Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer Beitragserstattung nach § 286d Absatz 2 nicht erfasst werden.


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