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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 272 SGB VI, Besonderheiten

Überschrift neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die vor dem 19. 5. 1950 geboren sind und vor dem 19. 5. 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben, werden zusätzlich ermittelt aus

  • 1.Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach dem FRG, begrenzt auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
  • 2.dem Leistungszuschlag für Beitragszeiten nach dem FRG, begrenzt auf die Höhe des Leistungszuschlags für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
  • 3.dem Abschlag an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, der auf Beitragszeiten nach dem FRG entfällt, in dem Verhältnis, in dem die nach Nummer 1 begrenzten Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem FRG zu allen Entgeltpunkten für diese Zeiten stehen und
  • Nummer 3 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3396).

  • 4.dem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten aus Beitragszeiten nach dem FRG in dem sich nach Nummer 3 ergebenden Verhältnis.

Absatz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791), G vom 22. 6. 2011 (BGBl. I S. 1202) und G vom 29. 8. 2013 (BGBl. I S. 3484). Satz 2 gestrichen durch G vom 29. 8. 2013 (BGBl. I S. 3484).

(2) (weggefallen)

Absatz 2 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2575) (1. 7. 2024).

(3)1 Zu den Entgeltpunkten von Berechtigten im Sinne von Absatz 1, die auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten begrenzt zu berücksichtigen sind, gehören auch Entgeltpunkte für Reichsgebiets-Beitragszeiten. 2 Reichsgebiets-Beitragszeiten sind

  • 1.Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit,
  • 2.Zeiten der Erziehung eines Kindes,
  • 3.Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhnlichem Aufenthalt
im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. 3 Bei der Ermittlung von Entgeltpunkten aus einem Leistungszuschlag, aus einem Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting und für den Zuschlag bei einer Waisenrente sind Reichsgebiets-Beitragszeiten wie Beitragszeiten nach dem FRG zu berücksichtigen.

Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2575) (1. 7. 2024), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Satz 3 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3396).


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