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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 277 SGB VI, Beitragsrecht bei Nachversicherung

(1)1 Die Durchführung der Nachversicherung von Personen, die vor dem 1. 1. 1992 aus einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und bis zum 31. 12. 1991 nicht nachversichert worden sind, richtet sich nach den vom 1. 1. 1992 an geltenden Vorschriften, soweit nicht nach Vorschriften außerhalb dieses Buches anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist. 2 Eine erteilte Aufschubbescheinigung bleibt wirksam, es sei denn, dass nach den vom 1. 1. 1992 an geltenden Vorschriften Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht mehr gegeben sind.

Satz 3 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).

(2)§ 181 Absatz 2a ist nicht anzuwenden, wenn die Nachversicherungsbeiträge vor dem 1. 1. 2016 fällig geworden sind.

Absatz 2 angefügt durch G vom 13. 5. 2015 (BGBl. I S. 706).


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