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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 278a SGB VI, Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet

(1) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für Zeiten im Beitrittsgebiet

  • 1.bis zum 31. 12. 1956 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 DM, das durch den jeweiligen Wert der Anlage 10 zu teilen ist,
  • 2.vom 1. 1. 1957 bis zum 30. 6. 1990 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 v. H. der durch den Wert der Anlage 10 geteilten jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten,
  • 3.vom 1. 7. 1990 bis zum 31. 12. 2024 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 40 v. H. der jeweiligen Bezugsgröße (Ost).
  • Nummer 3 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2575) (1. 1. 2025).

(2) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Ausbildungszeiten im Beitrittsgebiet ist

  • 1.bis zum 31. 12. 1967 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 DM, das durch den jeweiligen Wert der Anlage 10 zu teilen ist,
  • 2.vom 1. 1. 1968 bis zum 30. 6. 1990 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 10 v. H. der durch den Wert der Anlage 10 geteilten jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten,
  • 3.vom 1. 7. 1990 bis zum 31. 12. 2024 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 v. H. der jeweiligen Bezugsgröße (Ost).
  • Nummer 3 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2575) (1. 1. 2025).

(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung ist der Teil des sich aus Absatz 1 ergebenden Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.


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