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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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§ 286g SGB VI, Erstattung von nach dem 21. 7. 2009 gezahlten freiwilligen Beiträgen

§ 286g eingefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).

1 Nach dem 21. 7. 2009 gezahlte freiwillige Beiträge werden auf Antrag in voller Höhe erstattet, wenn

  • 1.Kindererziehungszeiten durch Bescheid für Elternteile festgestellt wurden, die von der Anrechnung nach § 56 Absatz 4 Nummer 3 in der ab dem 1. 7. 2014 geltenden Fassung ausgeschlossen sind, und
  • 2.ohne diese Kindererziehungszeiten die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist.
2 § 44 SGB I und § 210 Absatz 5 gelten entsprechend. 3 Sind freiwillige Beiträge für den Personenkreis nach Satz 1 nach dem 30. 6. 2014 zur Hälfte erstattet worden, wird die andere Hälfte auf Antrag nach dieser Vorschrift erstattet; § 210 Absatz 6 bleibt unberührt.

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