Category Image
Gesetze

SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 302a SGB VI, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Bergmannsvollrenten

(1) Bestand am 31. 12. 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder eine Bergmannsinvalidenrente, die am 30. 6. 2017 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder als Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet wurde, gilt diese Rente als Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838).

(2) (weggefallen)

Absatz 2 gestrichen durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838).

(3)1 Eine als Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistete Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente wird bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet, solange

  • 1.Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit oder volle oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 vorliegt oder
  • 2.die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. 12. 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets vorliegen.
2 Bei einer nach § 4 AAÜG als Invalidenrenten überführten Leistung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Rente auch geleistet wird, solange die Erwerbsminderung vorliegt, die vor der Überführung für die Bewilligung der Leistung maßgebend war; war die Leistung befristet, gilt dies bis zum Ablauf der Frist. 3 Die zur Anwendung von Satz 2 erforderlichen Feststellungen trifft der Versorgungsträger, der die Leistung vor der Überführung gezahlt hat.

Satz 1 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838).

(4) Bestand am 31. 12. 1991 Anspruch auf eine Bergmannsrente oder eine Bergmannsvollrente aus dem Beitrittsgebiet, wird diese Rente vom 1. 1. 1992 an als Rente für Bergleute geleistet.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.