Category Image
Gesetze

SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - [SGB VII]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung



§ 3 SGB VII, Versicherung kraft Satzung

(1) Die Satzung kann bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

  • 1.Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl. I S. 266).

  • 2.Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 1. Halbsatz gilt entsprechend,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3299) und G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).

  • 3.Personen, die
    • a)im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
    • b)im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
  • Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
  • Nummer 3 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3299).

  • 4.ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
  • Nummer 4 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3299), geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).

  • 5.Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme aufgrund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.
  • Nummer 5 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  • 1.Haushaltsführende,
  • 2.Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl. I S. 266).

  • 3.Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
  • 4.Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.
  • Nummer 4 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl. I S. 266).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.