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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - [SGB VII]
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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung



§ 61 SGB VII, Renten für Beamte und Berufssoldaten

(1)1 Die Renten von Beamten, die nach § 82 Absatz 4 berechnet werden, werden nur insoweit gezahlt, als sie die Dienst- oder Versorgungsbezüge übersteigen; den Beamten verbleibt die Rente jedoch mindestens in Höhe des Betrages, der bei Vorliegen eines Dienstunfalls als Unfallausgleich zu gewähren wäre. 2 Endet das Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit infolge des Versicherungsfalls, wird Vollrente insoweit gezahlt, als sie zusammen mit den Versorgungsbezügen aus dem Dienstverhältnis die Versorgungsbezüge, auf die der Beamte bei Vorliegen eines Dienstunfalls Anspruch hätte, nicht übersteigt. 3 Die Höhe dieser Versorgungsbezüge stellt die Dienstbehörde fest. 4 Für die Hinterbliebenen gilt dies entsprechend.

(2)1 Absatz 1 gilt für die Berufssoldaten entsprechend. 2 Anstelle des Unfallausgleichs wird der Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach § 11 SEG gezahlt.

Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) (1. 1. 2025).


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