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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - [SGB VII]
Sozialversicherungsrecht
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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung



§ 149 SGB VII, Dienstrechtliche Vorschriften für die gewerblichen Berufsgenossenschaften

§ 149 eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).

(1) Das Personal der Unfallversicherungsträger in den Nummern 1 bis 7 und 9 der Anlage 1 besteht vorrangig aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

(2)1 Die Unfallversicherungsträger nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 besitzen Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 BBG. 2 Die Beamtinnen und Beamten sind Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte. 3 Der Stellenplan für die Planstellen der Beamtinnen und Beamten bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Satz 3 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).

(3)1 Das BMAS ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes die Beamtinnen und Beamten. 2 Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung weiter zu übertragen.

(4) Oberste Dienstbehörde für die Geschäftsführung und ihre Stellvertretung ist das BMAS, für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung übertragen kann.


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