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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - [SGB VII]
Sozialversicherungsrecht
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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung



§ 154 SGB VII, Berechnungsgrundlagen in besonderen Fällen

(1)1 Berechnungsgrundlage für die Beiträge der kraft Gesetzes versicherten selbständig Tätigen, der kraft Satzung versicherten Unternehmer, Ehegatten und Lebenspartner und der freiwillig Versicherten nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist anstelle der Arbeitsentgelte der kraft Satzung bestimmte Jahresarbeitsverdienst (Versicherungssumme). 2 Beginnt oder endet die Versicherung im Laufe eines Kalenderjahres, wird der Beitragsberechnung nur ein entsprechender Teil des Jahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt. 3 Für die Berechnung der Beiträge der freiwillig Versicherten nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gilt § 155 entsprechend. 4 Die Beiträge werden für volle Monate erhoben.

Satz 1 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl. I S. 266) und G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3299). Satz 3 eingefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3299), bisheriger Satz 3 wurde Satz 4.

(2)1 Soweit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation für das Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen Durchschnittssätze gelten, sind diese maßgebend. 2 Die Satzung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation kann bestimmen, dass der Beitragsberechnung der Jahresarbeitsverdienst von Versicherten, die nicht als Besatzungsmitglied tätig sind, nur zum Teil zugrunde gelegt wird.

Satz 1 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127) und G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836). Satz 2 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127), G vom 20. 4. 2013 (BGBl. I S. 868) und G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836).

(3) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind in den Fällen des § 152 Absatz 3 der für diesen Personenkreis erforderliche Finanzbedarf und das Arbeitsentgelt der Versicherten der Unternehmen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege.

Absatz 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057).


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