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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - [SGB VII]
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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung



§ 181 SGB VII, Durchführung des Ausgleichs

§ 181 neugefasst durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130).

(1)1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt nach Ablauf des Ausgleichsjahres die Lastenverteilung nach § 178 durch. 2 Zu diesem Zweck ermittelt es die auszugleichenden Beträge und berechnet den Ausgleichsanteil, der auf die einzelne Berufsgenossenschaft entfällt. 3 Der Zahlungsausgleich aufgrund der auszugleichenden Beträge erfolgt durch unmittelbare Zahlungen der ausgleichspflichtigen an die ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaften nach Zugang des Bescheides.

Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).

(2)1 Die Berufsgenossenschaften haben dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 20. 3. des auf das Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres die Angaben zu machen, die für die Berechnung des Ausgleichs erforderlich sind. 2 Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt gegenüber den Berufsgenossenschaften bis zum 31. 3. diesen Jahres den jeweiligen Ausgleichsanteil fest. 3 Die ausgleichspflichtigen Berufsgenossenschaften zahlen den auf sie entfallenden Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 bis zum 25. 6. diesen Jahres an die ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaften.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).

(3)1 Die Werte nach § 178 Absatz 1 Satz 1 sind vom Bundesamt für Soziale Sicherung unter Berücksichtigung der Rentenwerte zu überprüfen. 2 Das BMAS wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Werte nach § 178 Absatz 1 Satz 1 neu festzusetzen. 3 Es kann die Befugnis nach Satz 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen. 4 Rechtsverordnungen, die nach Satz 3 erlassen werden, bedürfen einer Anhörung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und ergehen im Einvernehmen mit dem BMAS.

Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).

Absatz 4 gestrichen durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (30. 10. 2024), bisherige Absätze 5 und 6 wurden Absätze 4 und 5.

(4)1 Die Berufsgenossenschaften erstatten dem Bundesamt für Soziale Sicherung die Verwaltungskosten, die bei der Durchführung des Ausgleichs entstehen. 2 Das Bundesamt für Soziale Sicherung weist die für die Durchführung der Abrechnung erforderlichen Verwaltungskosten pauschal nach Stellenanteilen nach. 3 Der Ermittlung der Verwaltungskosten sind die Personalkostenansätze des Bundes einschließlich der Sachkostenpauschale zugrunde zu legen. 4 Zusätzliche Verwaltungsausgaben können in ihrer tatsächlichen Höhe hinzugerechnet werden. 5 Die Aufteilung des Erstattungsbetrages auf die gewerblichen Berufsgenossenschaften erfolgt entsprechend ihrem Anteil an dem Zahlungsvolumen für Rentenlasten im Ausgleichsjahr vor Durchführung des Ausgleichs.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).

(5) Klagen gegen Feststellungsbescheide nach Absatz 2 einschließlich der hierauf entfallenden Verwaltungskosten nach Absatz 4 haben keine aufschiebende Wirkung.

Absatz 5 angefügt durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl. I S. 1939), geändert durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (30. 10. 2024).


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