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SGB VIII – Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII)
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SGB VIII – Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe



§ 78c SGB VIII, Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen

(1)1 Die Leistungsvereinbarung muss die wesentlichen Leistungsmerkmale, insbesondere

  • 1.Art, Ziel und Qualität des Leistungsangebots,
  • 2.den in der Einrichtung zu betreuenden Personenkreis,
  • 3.die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung,
  • 4.die Qualifikation des Personals sowie
  • 5.die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung
festlegen. 2 In die Vereinbarung ist aufzunehmen, unter welchen Voraussetzungen der Träger der Einrichtung sich zur Erbringung von Leistungen verpflichtet. 3 Der Träger muss gewährleisten, dass die Leistungsangebote zur Erbringung von Leistungen nach § 78a Absatz 1 geeignet sowie ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind.

(2)1 Die Entgelte müssen leistungsgerecht sein. 2 Grundlage der Entgeltvereinbarung sind die in der Leistungs- und der Qualitätsentwicklungsvereinbarung festgelegten Leistungs- und Qualitätsmerkmale. 3 Eine Erhöhung der Vergütung für Investitionen kann nur dann verlangt werden, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Investitionsmaßnahme vorher zugestimmt hat. 4 Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen.


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