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SGB IX – Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX)
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SGB IX – Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen



§ 97 SGB IX, Fachkräfte

1 Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils beschäftigen die Träger der Eingliederungshilfe eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus unterschiedlichen Fachdisziplinen. 2 Diese sollen

  • 1.eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben und insbesondere über umfassende Kenntnisse
    • a)des Sozial- und Verwaltungsrechts,
    • b)über Personen, die leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 sind, oder
    • Buchstabe b geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).

    • c)von Teilhabebedarfen und Teilhabebarrieren
  • verfügen,
  • 2.umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozialraum und seine Möglichkeiten zur Durchführung von Leistungen der Eingliederungshilfe haben sowie
  • 3.die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten haben.
3 Soweit Mitarbeiter der Leistungsträger nicht oder nur zum Teil die Voraussetzungen erfüllen, ist ihnen Gelegenheit zur Fortbildung und zum Austausch mit Menschen mit Behinderungen zu geben. 4 Die fachliche Fortbildung der Fachkräfte, die insbesondere die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 106 und § 117 umfasst, ist zu gewährleisten.

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