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SGB X – Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
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SGB X – Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz



§ 67a SGB X, Erhebung von Sozialdaten

§ 67a neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2541).

(1)1 Die Erhebung von Sozialdaten durch die in § 35 SGB I genannten Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. 2 Dies gilt auch für die Erhebung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. 3 § 22 Absatz 2 BDSG gilt entsprechend.

(2)1 Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. 2 Als Erhebung nach Satz 1 gilt auch die Entscheidung der betroffenen Person nach § 67f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verb. mit Absatz 4 Satz 2 oder ein ausdrückliches Ersuchen im Anwendungsbereich des § 77a. 3 Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden

  • 1.bei den in § 35 SGB I oder in § 69 Absatz 2 genannten Stellen, wenn
    • a)diese zur Übermittlung der Daten an die erhebende Stelle befugt sind,
    • b)die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und
    • c)keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden,
  • 2.bei anderen Personen oder Stellen, wenn
    • a)eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt oder
    • b)
      • aa)die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder
      • bb)die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
    • und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

Satz 2 eingefügt durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) (24. 7. 2024), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.


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