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SGB X – Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Sozialversicherungsrecht
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SGB X – Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz



§ 101a SGB X, Mitteilungen der Meldebehörden

Überschrift neugefasst durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2933).

(1) Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt die Mitteilungen aller Sterbefälle und Anschriftenänderungen und jede Änderung des Vor- und des Familiennamens unter den Voraussetzungen von § 196 Absatz 2 SGB VI und bei einer Eheschließung eines Einwohners das Datum dieser Eheschließung unter den Voraussetzungen von § 196 Absatz 2a SGB VI unverzüglich an die Deutsche Post AG.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2933), geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500) und G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).

(2) Die Mitteilungen, die von der Datenstelle der Rentenversicherung an die Deutsche Post AG übermittelt werden, dürfen von der Deutschen Post AG

  • 1.nur dazu verwendet werden, um laufende Geldleistungen der Leistungsträger, der in § 69 Absatz 2 genannten Stellen sowie ausländischer Leistungsträger mit laufenden Geldleistungen in die Bundesrepublik Deutschland einzustellen oder deren Einstellung zu veranlassen sowie um Anschriften von Empfängern laufender Geldleistungen der Leistungsträger und der in § 69 Absatz 2 genannten Stellen zu berichtigen oder deren Berichtigung zu veranlassen, und darüber hinaus
  • Nummer 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2933).

  • 2.nur weiter übermittelt werden, um den Trägern der Unfallversicherung, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und den in § 69 Absatz 2 genannten Zusatzversorgungseinrichtungen eine Aktualisierung ihrer Versichertenbestände oder Mitgliederbestände zu ermöglichen; dies gilt auch für die Übermittlung der Mitteilungen an berufsständische Versorgungseinrichtungen, soweit diese nach Landesrecht oder Satzungsrecht zur Erhebung dieser Daten befugt sind.
  • Nummer 2 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2933), G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579) und G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2933) und G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).

(3) Die Verwendung und Übermittlung der Mitteilungen erfolgt

  • 1.in der allgemeinen Rentenversicherung im Rahmen des gesetzlichen Auftrags der Deutschen Post AG nach § 119 Absatz 1 Satz 1 SGB VI,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).

  • 2.im Übrigen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrages der Deutschen Post AG mit den Leistungsträgern, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen oder den in § 69 Absatz 2 genannten Stellen.
  • Nummer 2 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).


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