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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - [SGB XI]
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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung



§ 35a SGB XI, Teilnahme an einem Persönlichen Budget nach § 29 SGB IX§ 29§ 29§ 29

§ 35a eingefügt durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl. I S. 3022). Überschrift neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).

1 Pflegebedürftigen werden auf Antrag die Leistungen nach den §§ 36, § 37 Absatz 1, §§ 38, § 40 Absatz 2 und § 41 durch ein Persönliches Budget nach § 29 SGB IX erbracht; bei der Kombinationsleistung nach § 38 ist nur das anteilige und im Voraus bestimmte Pflegegeld als Geldleistung budgetfähig, die Sachleistungen nach den §§ 36, § 38 und § 41 dürfen nur in Form von Gutscheinen zur Verfügung gestellt werden, die zur Inanspruchnahme von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nach diesem Buch berechtigen. 2 Der Leistungsträger, der das Persönliche Budget nach § 29 Absatz 3 SGB IX durchführt, hat sicherzustellen, dass eine den Vorschriften dieses Buches entsprechende Leistungsbewilligung und Verwendung der Leistungen durch den Pflegebedürftigen gewährleistet ist. 3 Andere als die in Satz 1 genannten Leistungsansprüche bleiben ebenso wie die sonstigen Vorschriften dieses Buches unberührt.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).

Zu § 35a siehe § 35a SGB XI Ziff. 1..


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