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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - [SGB XI]
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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung



§ 45 SGB XI, Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen

(1)1 Die Pflegekassen haben für Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte Personen unentgeltlich Schulungskurse durchzuführen, um soziales Engagement im Bereich der Pflege zu fördern und zu stärken, Pflege und Betreuung zu erleichtern und zu verbessern sowie pflegebedingte körperliche und seelische Belastungen zu mindern und ihrer Entstehung vorzubeugen. 2 Die Kurse sollen Fertigkeiten für eine eigenständige Durchführung der Pflege vermitteln. 3 Auf Wunsch der Pflegeperson und der pflegebedürftigen Person findet die Schulung auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen statt. 4 § 114a Absatz 3a gilt entsprechend. 5 Die Pflegekassen sollen auch digitale Pflegekurse anbieten; die Pflicht der Pflegekassen zur Durchführung von Schulungskursen nach Satz 1 vor Ort bleibt unberührt.

Satz 1 geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl. I S. 1368) und G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424). Satz 3 neugefasst und Satz 4 angefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424). Satz 5 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).

(2) Die Pflegekasse kann die Kurse entweder selbst oder gemeinsam mit anderen Pflegekassen durchführen oder geeignete andere Einrichtungen mit der Durchführung beauftragen.

(3) Über die einheitliche Durchführung sowie über die inhaltliche Ausgestaltung der Kurse können die Landesverbände der Pflegekassen Rahmenvereinbarungen mit den Trägern der Einrichtungen schließen, die die Pflegekurse durchführen.

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).

Zu § 45 siehe § 45 SGB XI Ziff. 1..


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