§ 141 SGB XI, Besitzstandsschutz und Übergangsrecht zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen
§ 141 angefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424).
(1)1 Versicherte der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung sowie Pflegepersonen, die am 31. 12. 2016 Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben, erhalten Besitzstandsschutz auf die ihnen unmittelbar vor dem 1. 1. 2017 zustehenden, regelmäßig wiederkehrenden Leistungen nach den §§ 36, § 37, § 38, § 38a, § 40 Absatz 2, den §§ 41, § 44a, § 45b, § 123 und § 124 in der am 31. 12. 2016 geltenden Fassung. 2 Hinsichtlich eines Anspruchs auf den erhöhten Betrag nach § 45b in der am 31. 12. 2016 geltenden Fassung richtet sich die Gewährung von Besitzstandsschutz abweichend von Satz 1 nach Absatz 2. 3 Für Versicherte, die am 31. 12. 2016 Leistungen nach § 43 bezogen haben, richtet sich der Besitzstandsschutz nach Absatz 3. 4 Kurzfristige Unterbrechungen im Leistungsbezug lassen den Besitzstandsschutz jeweils unberührt.
(2)1 Versicherte,
- 1.die am 31. 12. 2016 einen Anspruch auf den erhöhten Betrag nach § 45b Absatz 1 in der am 31. 12. 2016 geltenden Fassung haben und
- 2.deren Höchstleistungsansprüche, die ihnen nach den §§ 36, § 37 und § 41 unter Berücksichtigung des § 140 Absatz 2 und 3 ab dem 1. 1. 2017 zustehen, nicht um jeweils mindestens 83 EUR monatlich höher sind als die entsprechenden Höchstleistungsansprüche, die ihnen nach den §§ 36, § 37 und § 41 unter Berücksichtigung des § 123 in der am 31. 12. 2016 geltenden Fassung am 31. 12. 2016 zustanden,
haben ab dem 1. 1. 2017 Anspruch auf einen Zuschlag auf den Entlastungsbetrag nach
§ 45b in der ab dem 1. 1. 2017 jeweils geltenden Fassung.
2 Die Höhe des monatlichen Zuschlags ergibt sich aus der Differenz zwischen 208 EUR und dem Leistungsbetrag, der in
§ 45b Absatz 1 Satz 1 in der ab dem 1. 1. 2017 jeweils geltenden Fassung festgelegt ist.
3 Das Bestehen eines Anspruchs auf diesen Zuschlag ist den Versicherten schriftlich mitzuteilen und zu erläutern.
4 Für den Zuschlag auf den Entlastungsbetrag gilt
§ 45b Absatz 3 entsprechend.
5 Bei Versicherten, die keinen Anspruch auf einen Zuschlag haben und deren Ansprüche nach
§ 45b zum 1. 1. 2017 von 208 EUR auf 125 EUR monatlich abgesenkt werden, sind zur Sicherstellung des Besitzstandsschutzes monatlich Leistungen der Pflegeversicherung in Höhe von bis zu 83 EUR nicht auf Fürsorgeleistungen zur Pflege anzurechnen.
Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191).
(3) bis (3c) (weggefallen)
Absätze 3 bis 3c gestrichen durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(4)1 Für Personen, die am 31. 12. 2016 wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege rentenversicherungspflichtig waren und Anspruch auf die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 44 in der am 31. 12. 2016 geltenden Fassung hatten, besteht die Versicherungspflicht für die Dauer dieser Pflegetätigkeit fort. 2 Die beitragspflichtigen Einnahmen ab dem 1. 1. 2017 bestimmen sich in den Fällen des Satzes 1 nach Maßgabe des § 166 Absatz 2 und 3 SGB VI in der am 31. 12. 2016 geltenden Fassung, wenn sie höher sind als die beitragspflichtigen Einnahmen, die sich aus dem ab dem 1. 1. 2017 geltenden Recht ergeben.
(4a)1 In den Fällen des § 140 Absatz 4 richten sich die Versicherungspflicht als Pflegeperson in der Rentenversicherung und die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen für Zeiten vor dem 1. 1. 2017 nach den §§ 3 und § 166 SGB VI in der bis zum 31. 12. 2016 geltenden Fassung. 2 Die dabei anzusetzende Pflegestufe erhöht sich entsprechend dem Anstieg des Pflegegrades gegenüber dem durch die Überleitung erreichten Pflegegrad.
(5)1 Absatz 4 ist ab dem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar, zu dem nach dem ab dem 1. 1. 2017 geltenden Recht festgestellt wird, dass
- 1.bei der versorgten Person keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14 und § 15 in der ab dem 1. 1. 2017 geltenden Fassung vorliegt oder
- 2.die pflegende Person keine Pflegeperson im Sinne des § 19 in der ab dem 1. 1. 2017 geltenden Fassung ist.
2 Absatz 4 ist auch nicht mehr anwendbar, wenn sich nach dem 31. 12. 2016 eine Änderung in den Pflegeverhältnissen ergibt, die zu einer Änderung der beitragspflichtigen Einnahmen nach
§ 166 Absatz 2 SGB VI in der ab dem 1. 1. 2017 geltenden Fassung führt oder ein Ausschlussgrund nach
§ 3 Satz 2 oder 3 SGB VI eintritt.
(6) Für Pflegepersonen im Sinne des § 44 Absatz 2 gelten die Absätze 4, 4a und 5 entsprechend.
(7)1 Für Personen, die am 31. 12. 2016 wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig waren, besteht die Versicherungspflicht für die Dauer dieser Pflegetätigkeit fort. 2 Satz 1 gilt, soweit und solange sich aus dem ab dem 1. 1. 2017 geltenden Recht keine günstigeren Ansprüche ergeben. 3 Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar, zu dem nach dem ab dem 1. 1. 2017 geltenden Recht festgestellt wird, dass bei der versorgten Person keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14 und § 15 in der ab dem 1. 1. 2017 geltenden Fassung vorliegt.
(8)1 Pflegebedürftige, die am 31. 12. 2016 von zugelassenen Pflegeeinrichtungen ohne Vergütungsvereinbarung versorgt werden, haben ab dem 1. 1. 2017 Anspruch auf Erstattung der Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen gemäß § 91 Absatz 2 in Höhe des ihnen für den Monat Dezember 2016 zustehenden Leistungsbetrages, wenn dieser höher ist als der ihnen für Januar 2017 zustehende Leistungsbetrag. 2 Dies gilt entsprechend für Versicherte der privaten Pflege-Pflichtversicherung.
Absatz 8 angefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191).
Zu § 141 siehe Ziff. VI.1., § 141 SGB XI Ziff. 1..