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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - [SGB XII]
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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe



§ 40 SGB XII, Verordnungsermächtigung

§ 40 neugefasst durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).

1 Das BMAS hat im Einvernehmen mit dem BMF durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  • 1.die für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 maßgeblichen Prozentsätze zu bestimmen und
  • Nummer 1 geändert durch G vom 6. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146).

  • 2.die Anlagen zu den §§ 28 und § 34 um die sich durch die Fortschreibung nach Nummer 1 zum 1. 1. eines Jahres ergebenden Regelbedarfsstufen sowie um die sich aus der Fortschreibung nach § 34 Absatz 3a Satz 1 und 2 ergebenden Teilbeträge zu ergänzen.
2 Der Prozentsatz nach Satz 1 Nummer 1 in Verb. mit § 28a Absatz 3 ist auf 2 Dezimalstellen zu berechnen; die 2. Dezimalstelle ist um 1 zu erhöhen, wenn sich in der 3. Dezimalstelle eine der Ziffern von 5 bis 9 ergibt. 3 Der Prozentsatz nach Satz 1 Nummer 1 in Verb. mit § 28a Absatz 4 ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen; die 1. Dezimalstelle ist um 1 zu erhöhen, wenn sich in der 2. Dezimalstelle eine der Ziffern von 5 bis 9 ergibt. 4 Die Bestimmungen nach Satz 1 erfolgen bis spätestens zum Ablauf des 31. 10. des jeweiligen Jahres.

Satz 1 neugefasst durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530). Satz 2 geändert und Satz 3 eingefügt durch G vom 6. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146), bisheriger Satz 3 wurde Satz 4. Satz 4 neugefasst durch G vom 22. 12. 2016 (BGBl. I S. 3159).


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