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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - [SGB XII]
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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe



§ 46 SGB XII, Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung

1 Der zuständige Träger der Rentenversicherung informiert und berät leistungsberechtigte Personen nach § 41, die rentenberechtigt sind, über die Leistungsvoraussetzungen und über das Verfahren nach diesem Kapitel. 2 Personen, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf Anfrage beraten und informiert. 3 Liegt die Rente unter dem 27fachen Betrag des geltenden aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 68, § 68a SGB VI), ist der Information zusätzlich ein Antragsformular beizufügen. 4 Der Träger der Rentenversicherung übersendet einen eingegangenen Antrag mit einer Mitteilung über die Höhe der monatlichen Rente und über das Vorliegen der Voraussetzungen der Leistungsberechtigung an den jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger. 5 Eine Verpflichtung des Trägers der Rentenversicherung nach Satz 1 besteht nicht, wenn eine Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Kapitel wegen der Höhe der gezahlten Rente sowie der im Rentenverfahren zu ermittelnden weiteren Einkommen nicht in Betracht kommt.

Satz 3 neugefasst durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453), geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2575). Satz 4 geändert durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl. I S. 2783).


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