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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - [SGB XII]
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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe



§ 146 SGB XII, Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung§ 24

§ 146 angefügt durch G vom 23. 5. 2022 (BGBl. I S. 760).

(1)1 Für Ausländerinnen und Ausländer, die gemäß § 49 AufenthG erkennungsdienstlich behandelt worden sind und denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG erteilt wurde oder denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verb. mit Absatz 3 AufenthG für einen solchen Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, gilt der Tatbestand von § 23 Absatz 1 Satz 4 als erfüllt. 2 § 23 Absatz 3 findet in diesen Fällen keine Anwendung. 3 Der Leistungsbeginn richtet sich für Leistungen nach dem 4. Kapitel nach § 44 und im Übrigen nach § 18.

Satz 3 neugefasst durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408).

(2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die gemäß § 49 AufenthG erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG beantragt haben und denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verb. mit Absatz 4 AufenthG ausgestellt worden ist.

(3)1 Die Absätze 1 und 2 sind bei Personen, denen nach dem 24. 2. 2022 und vor dem 1. 6. 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG erteilt oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verb. mit Absatz 3 oder Absatz 4 AufenthG ausgestellt wurde, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der erkennungsdienstlichen Behandlung die Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 AZRG erfolgt ist. 2 Eine nicht durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 AufenthG oder nach § 16 AsylG ist in diesen Fällen durch die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 31. 10. 2022 nachzuholen.

(4) Das Erfordernis des Nachholens einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach Absatz 3 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 AufenthG nicht vorgesehen ist.

(5)1 In der Zeit vom 1. 6. 2022 bis einschließlich 31. 8. 2022 gilt der Antrag auf Leistungen nach diesem Buch für Leistungsberechtigte nach § 18 AsylbLG als gestellt. 2 Die Leistungen nach diesem Buch sind gegenüber den Leistungen nach § 18 AsylbLG vorrangig. 3 Wenn die Träger der Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel Leistungsberechtigten nach § 18 AsylbLG laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt haben, haben sie den Zeitpunkt der Aufnahme der laufenden Leistungsgewährung den für die Durchführung des AsylbLG zuständigen Behörden unverzüglich anzuzeigen. 4 Der für die Durchführung des AsylbLG zuständigen Behörde stehen Erstattungsansprüche nach Maßgabe des § 104 SGB X zu.


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