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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 35 SGG, [Persönliche Voraussetzungen der ehrenamtlichen Richter beim Landessozialgericht]

(1)1 Die ehrenamtlichen Richter beim Landessozialgericht müssen das 30. Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens 5 Jahre ehrenamtliche Richter bei einem Sozialgericht gewesen sein. 2 Im Übrigen gelten die §§ 13 bis § 23.

Satz 1 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144).

(2) In den Fällen des § 18 Absatz 4, der §§ 21 und § 22 Absatz 2 entscheidet der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Senat.


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