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SGG – Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 58 SGG, [Feststellung der Zuständigkeit]

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit wird durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt,

  • 1.wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
  • 2.wenn mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
  • 3.wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
  • 4.wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben,
  • 5.wenn eine örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis § 57 noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist.
  • Nummer 5 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).

(2) Zur Feststellung der Zuständigkeit kann jedes mit dem Rechtsstreit befasste Gericht und jeder am Rechtsstreit Beteiligte das im Rechtszug höhere Gericht anrufen, das ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann.


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