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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 86 SGG, [Abänderung des Verwaltungsakts während des Vorverfahrens]

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

Absätze 2 bis 4 gestrichen durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144).


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