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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 102 SGG, [Klagerücknahme]

(1)1 Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. 2 Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.

Satz 1 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl. I S. 444).

Absätze 2 und 3 angefügt durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl. I S. 444).

(2)1 Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als 3 Monate nicht betreibt. 2 Absatz 1 gilt entsprechend. 3 Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und ggf. aus § 197a Absatz 1 Satz 1 in Verb. mit § 155 Absatz 2 VwGO ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.

(3)1 Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. 2 Der Beschluss ist unanfechtbar.


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