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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 130 SGG, [Grundurteil, Zwischenurteil]

(1)1 Wird gemäß § 54 Absatz 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. 2 Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. 3 Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.

(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.

Absatz 2 angefügt durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144).


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