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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 143 SGG, [Zulässigkeit der Berufung]

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.


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