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SGG – Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 157 SGG, [Umfang der Prüfung durch das Landessozialgericht, Berücksichtiung neuer Tatsachen und Beweismittel]

1 Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. 2 Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.


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