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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 170a SGG, [Übermittlung des Urteils an die ehrenamtlichen Richter]

1 Eine Abschrift des Urteils ist den ehrenamtlichen Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, vor Übermittlung an die Geschäftsstelle zu übermitteln. 2 Die ehrenamtlichen Richter können sich dazu innerhalb von 2 Wochen gegenüber dem Vorsitzenden des erkennenden Senats äußern.

Satz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl. I S. 837).


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