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SGG – Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 191 SGG, [Vergütung von Auslagen von Beteiligten]

Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen für geboten hält.


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