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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 206 SGG, [Übergangsvorschrift]

§ 206 eingefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3302).

(1) Auf Verfahren in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des AsylbLG, die nicht auf die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit übergehen, ist § 188 VwGO in der bis zum 31. 12. 2004 geltenden Fassung anzuwenden.

(2)1 Auf Verfahren, die am 1. 1. 2009 bei den besonderen Spruchkörpern der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängig sind, sind die §§ 1, 50a bis 50c und § 60 in der bis zum 31. 12. 2008 geltenden Fassung anzuwenden. 2 Für einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen eines besonderen Spruchkörpers des Verwaltungsgerichts, die nach dem 31. 12. 2008 ergehen, ist das Landessozialgericht zuständig.


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