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StGB – Strafgesetzbuch



§ 56g StGB, Straferlass

(1)1 Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erlässt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. 2 § 56f Absatz 3 Satz 1 ist anzuwenden.

(2)1 Das Gericht kann den Straferlass widerrufen, wenn der Verurteilte wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten verurteilt wird. 2 Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von 6 Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. 3 § 56f Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend.


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